Die Ergänzung des Gesamtbauentscheides mit dem Wortlaut der Auflagen zur Begrenzung der Geruchsimmissionen erfolgt von Amtes wegen um der Klarheit willen. Dies rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden auferlegt. b) Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführenden der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegner gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit den Beschwerdegegnern die Parteikosten von Fr. 725.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid