a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV22). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Ihre Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Ergänzung des Gesamtbauentscheides mit dem Wortlaut der Auflagen zur Begrenzung der Geruchsimmissionen erfolgt von Amtes wegen um der Klarheit willen.