verstehen, dass die Gemeinde auf diesen Einsprachepunkt nicht einzugehen brauchte, weil über eine allfällige Wertverminderung nicht im Baubewilligungsverfahren entschieden wird, sondern dafür das Lastenausgleichsverfahren zur Verfügung steht. Eine versäumte Frist könnte nur nach Art. 43 VRPG wiederhergestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein begründetes Gesuch zur Fristwiederherstellung einreicht und gleichzeitig die versäumte Handlung nachholt. Die