Die Beschwerdeführenden räumen ein, dass sie es verpasst haben, die Lastenausgleichsansprüche in ihrer Einsprache anzumelden und berufen sich nun auf die Stellungnahme der Gemeinde vom 12. Februar 2015. Bei diesem Schreiben handelt es sich nicht um eine besondere Mitteilung an die Nachbarn im Sinne von Art. 31 Abs. 2 BauG, sondern um ein Schreiben der Gemeinde an das Regierungsstatthalteramt, in dem sie zu den eingegangenen Einsprachen Stellung nimmt. Zur Einsprache der Beschwerdeführenden hielt die Gemeinde fest, bezüglich der geltend gemachten Wertverminderung der Liegenschaften könne ein Lastenausgleich geltend gemacht und in den Bauentscheid aufgenommen werden. Die Aussage ist so zu