c) Die Vorinstanz hat das Bauvorhaben im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens nach Art. 26 BewD20 öffentlich publiziert. Sie hat in der Publikation auf die Möglichkeit zur Anmeldung von Lastenausgleichsansprüchen aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass diese verwirken, wenn sie nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden.21 Die Beschwerdeführenden räumen ein, dass sie es verpasst haben, die Lastenausgleichsansprüche in ihrer Einsprache anzumelden und berufen sich nun auf die Stellungnahme der Gemeinde vom 12. Februar 2015.