so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist (Art. 30 Abs. 1 BauG). Gegenstand des Lastenausgleichs können einzig Ansprüche sein, die sich aus der Anwendung des bernischen Bau- und Planungsrechts ergeben, da der Lastenausgleich eine Besonderheit des bernischen Baurechts ist. Ansprüche, die sich auf die Spezialgesetzgebung oder Bundesrecht stützen, fallen ausser Betracht.19 Lastenausgleichsbegehren sind innert der Einsprachefrist oder der in einer besonderen Mitteilung genannten Frist anzumelden (Art. 31 Abs. 2 BauG). Der Anspruch auf Lastenausgleich ist verwirkt, wenn er nicht fristgerecht angemeldet wird (Art. 31 Abs. 4 BauG).