LBV auch juristische Personen Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebs sein. Die Beschwerdeführenden vermögen daher mit ihrer Rüge nicht durchzudringen. 3. Lastenausgleich a) Die Beschwerdeführenden beantragen die Anmerkung ihres Lastenausgleichsbegehrens im Bauentscheid. Sie bringen vor, es sei ihnen entgangen, die Lastenausgleichsansprüche in ihrer Einsprache anzumelden. Gestützt auf das Schreiben der Gemeinde vom 12. Februar 2015, in dem sie auf dieses Recht hingewiesen worden seien, müsse die Anmeldung des Lastenausgleichsbegehrens noch möglich sein.