Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern diese Massnahmen nicht genügen bzw. inwiefern der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung des AGR zur Zonenkonformität rechtsfehlerhaft sein sollten. Auch wenn es sich um eine juristische Laienbeschwerde handelt, bei der praxisgemäss nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründung gestellt werden, genügt es nicht, bloss zu behaupten oder anzudeuten, der angefochtene Entscheid sei falsch.15 Der Hinweis, dass die Kompostaufbereitungsanlage an einem ungeeigneten Standort installiert sei und die Immissionen seit Jahren geduldet 10 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11)