Da es sich um Vorschläge aus einem privaten Gutachten handelt und unter Ziffer 5 des Geruchsgutachtens noch weitere Textpassagen stehen, wäre wünschbar gewesen, dass diese Auflagen im Entscheid einzeln aufgeführt worden wären. Dies wird im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen nachgeholt. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern diese Massnahmen nicht genügen bzw. inwiefern der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung des AGR zur Zonenkonformität rechtsfehlerhaft sein sollten.