a) In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau zonenkonform (vgl. Art. 16a RPG). Die Baute oder Anlage muss für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sein, es dürfen ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb muss voraussichtlich längerfristig bestehen können (vgl. Art. 34 Abs. 4 RPV8). Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE hat in einem Merkblatt definiert, unter welchen Voraussetzungen eine Anlage für eine bäuerliche Feldrandkompostierung in der Landwirtschaftszone als zonenkonform gilt.9