b) Nicht eingetreten werden kann, soweit die Beschwerdeführenden eine sprachliche Korrektur von Ziff. 3.2 Bst. E des vorinstanzlichen Entscheides verlangen. Anfechtbar ist nur die Verfügungs- bzw. Entscheidformel − vorliegend Ziffer 4 ("Entscheid") des angefochtenen Gesamtbauentscheides − nicht aber die Begründung.7 Die von den Beschwerdeführenden beanstandete Formulierung steht im materiellen Teil des Gesamtentscheides als Titel einer Rüge der Beschwerdeführenden. Dieser Titel hat keinen Verfügungscharakter, sondern ist lediglich Bestandteil der Entscheidbegründung. Die Formulierung kann deshalb nicht angefochten werden. 2. Zonenkonformität