2. Gegen diesen Gesamtbauentscheid reichten die Beschwerdeführenden am 12. Juni 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufnahme ihrer Lastenausgleichsansprüche in den Bauentscheid. Ausserdem verlangen sie die Streichung des Wortes "unkorrekt" in der Erwägung 3.2, Bst. E des vorinstanzlichen Entscheides. Sie machen geltend, sie hätten nie gesagt, die Bezeichnung der Baugesuchstellerin als "Einfache Gesellschaft der Gebr. F.________, H.________" sei unkorrekt. Mit der Vorenthaltung des Namens der Betreiberfirma I.________GmbH werde aber der Anschein erweckt, es handle sich um einen rein