Das AGR stellte mit Verfügung vom 4. Februar 2015 fest, dass das Bauvorhaben zonenkonform sei und keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG benötige. Mit Gesamtbauentscheid vom 12. Mai 2015 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Baubewilligung und eröffnete die Verfügung des AGR über die Zonenkonformität.