Gleichzeitig verpflichtete sie die Beschwerdegegner, die Geruchsemissionen ab sofort auf das absolute Minimum zu beschränken und gab Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.2 Die Beschwerdegegner reichten am 18. November 2014 ein Baugesuch für den Neubau eines Lagerplatzes für Maschinen, eines Aufbereitungsplatzes zur Feldrandkompostierung sowie eines offenen Unterstandes für die Stückholzlagerung sowie ein Ausnahmegesuch nach Art. 24b RPG3 ein. Neben anderen erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache gegen das Bauvorhaben. Das AGR stellte mit Verfügung vom 4. Februar 2015 fest, dass das Bauvorhaben zonenkonform sei und keine Ausnahmebewilligung nach Art.