Die Beschwerdeführenden beklagten sich bei der Gemeinde mehrmals über den Kompostaufbereitungsplatz. Aufgrund der baupolizeilichen Anzeige von anderen Nachbarn eröffnete die Gemeinde ein Wiederherstellungsverfahren und forderte die Beschwerdegegner am 9. September 2014 auf, eine allfällig vorhandene Baubewilligung für die Kompostanlage vorzulegen oder die Anlage in den ursprünglichen Zustand zurückzubauen. Gleichzeitig verpflichtete sie die Beschwerdegegner, die Geruchsemissionen ab sofort auf das absolute Minimum zu beschränken und gab Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.2