1. Die Beschwerdegegner haben bei ihrem landwirtschaftlichen Betrieb vor rund 12 Jahren einen Lager- und Aufbereitungsplatz für die Feldrandkompostierung eingerichtet. Die Parzelle Neuenegg Gbbl. Nr. G.________ liegt in der Landwirtschaftszone, das Wohnund Ökonomiegebäude sind der Weilerzone (WeZ)1 zugeteilt. Die Beschwerdeführenden beklagten sich bei der Gemeinde mehrmals über den Kompostaufbereitungsplatz.