1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 8. Mai 2015 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'901.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung