Der Beschwerdeführer hat zudem dem Beschwerdegegner die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht Parteikosten im Umfang von Fr. 3'901.50 geltend (Honorar Fr. 3'512.50, Auslagen Fr. 100.–, Mehrwertsteuer Fr. 289.–). Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der 12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 9 Beschwerdeführer hat somit dem Beschwerdegegner die Parteikosten von Fr. 3'901.50 zu ersetzen. 10 III. Entscheid