Die Vorinstanz hat demnach zu Recht erkannt, dass die Verglasung der Balkone baubewilligungspflichtig ist. Dies ergibt sich aus der Prüfung und korrekten Anwendung der gesetzlichen Vorgaben und nicht, wie der Beschwerdeführer befürchtet, aus einer Rechtsanwendung nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV12).