a) Nach dem Gesagten hat die Verglasung der Balkone bau- bzw. umweltrechtlich relevante Auswirkungen, so dass sie nicht als bewilligungsfreies Unterhalten und Ändern im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD betrachtet werden kann. Zudem befindet sich das Gebäude im Ortsbildgestaltungsbereich der Gemeinde Interlaken, so dass die entsprechenden Schutzinteressen betroffen sind. Nach Art. 7 Abs. 2 BewD ist die Verglasung auch aus diesem Grund baubewilligungspflichtig.