11 Gemeindebaureglement der Einwohnergemeinde Interlaken vom 9. Juli 2009. 8 Die in Frage stehende Balkonverglasung, welche die äussere Gestaltung des Gebäudes verändert, betrifft demnach das Schutzinteresse des Ortsbildgestaltungsbereichs, in dem sich das Gebäude befindet. Das Vorhaben ist auch aus diesem Grund baubewilligungspflichtig. Damit erübrigt sich die Frage, ob sich die Bewilligungspflicht auch aus der Nähe zu einem Baudenkmal ergeben würde, obwohl sich die Balkone an der vom Baudenkmal abgewandten Gebäudeseite befinden. 4. Zusammenfassung und Kosten