b) Die Vorinstanz stützt sich auf Art. 7 Abs. 2 BewD. Nach dieser Vorschrift sind Bauvorhaben, die insbesondere ein Ortsbildschutzgebiet oder ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betreffen, baubewilligungspflichtig. Dies gilt aufgrund des entsprechenden Vorbehalts in Art. 6 Abs. 1 BewD auch für Bauten, die ansonsten bewilligungsfrei wären. Massgebend ist im Verfahren um die Bewilligungspflicht lediglich, ob die fraglichen Schutzinteressen durch das Bauvorhaben betroffen sind. Ob eine Störung oder Beeinträchtigung vorliegt, ist hingegen eine Frage, die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen ist.