a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Unrecht berücksichtigt, dass sich in der Nachbarschaft ein denkmalgeschütztes Objekt befindet. Das geschützte Objekt sei nicht zusammen mit den Balkonen ersichtlich. Würden die Balkone stören, dann hätten sie bereits bei ihrer Erstellung nicht bewilligt werden dürfen; sie seien jedoch unbestrittenermassen bewilligt worden.