wird vielmehr Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sein. Entscheidend ist, dass mit dem Bauvorhaben wesentliche gestalterische Veränderungen vorgenommen wurden. Das Bauvorhaben zeitigt damit baurechtliche Folgen, die aufgrund öffentlicher oder nachbarlicher Interessen eine vorgängige Kontrolle als angezeigt erscheinen lassen. Nach dem Gesagten ist das Vorhaben demnach baubewilligungspflichtig. 3. Betroffene Schutzinteressen