Demnach entstand mit der vorgenommenen Verglasung eine optische Veränderung, die – trotz der Durchsichtigkeit des Glases – deutlich wahrnehmbar ist. Für den anstossenden Nachbarn kann sich die erwähnte Spiegelwirkung nachteilig auswirken. Ob gestalterische Vorschriften in der Tat verletzt sind, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Dies 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 10. 10 Vorakten, pag. 11-16; Beschwerdebeilagen 1-2 und 4-8. 7