Der Beschwerdeführer bestreitet, dass von der vorgenommenen Verglasung eine relevante Glanzwirkung ausgehen könne. Bereits vorher habe eine Verglasung bestanden und zudem sei der Hof zur Nordseite orientiert. Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Situationsplan gemäss dem Grundstücksinformationssystem Grudis lässt sich entnehmen, dass sich die verglasten Balkone auf der Nordwestseite des Gebäudes befinden. Entsprechend kann eine Spiegelwirkung eintreten, wie sich auch der Fotodokumentation in den Akten entnehmen lässt. Die Spiegelwirkung ist grösser als beim vorhergehenden Zustand mit den offenen Balkonen, da nunmehr deutlich grössere Flächen verglast sind.