Dies sei geeignet, nachbarliche Interessen zu tangieren. Zudem liege das Bauvorhaben im Ortsbildgestaltungsbereich und befinde sich unmittelbar neben einer 5 Vgl. Art. 46 Abs. 2 BauG. 6 Vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG. 5 als schützenswertes K-Objekt aufgeführten Liegenschaft (F.________strasse 38). Mit der Fassadenänderung seien auch diese öffentlichen Schutzinteressen in wesentlicher Weise berührt.