b) Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht entscheidend, dass die bestehende Tragkonstruktion nicht verändert worden sei. Indem die Verglasung komplettiert und teilweise Kunststoffe und Markisen durch Glas ersetzt worden seien, habe sich das äussere Erscheinungsbild der Balkone verändert. Es entstehe zunächst ein optischer Unterschied, indem bis auf Höhe des Geländers das bisherige Milchglas durch ebenfalls blickdichtes, mit Folie bedecktes Glas ersetzt worden sei. Sodann könne die Verglasung bis auf Deckenhöhe je nach Sonneneinstrahlung zu einer erheblichen Spiegelung führen. Dies sei geeignet, nachbarliche Interessen zu tangieren.