Als bewilligungspflichtig seien daher einzig solche Unterhalts- und Änderungsarbeiten zu betrachten, welche die öffentliche Ordnung störten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zum Austragen nachbarlicher Querelen dürfe das Baubewilligungsverfahren nicht dienen. Ebenfalls abzulehnen sei die von der Vorinstanz gewählte Vorgehensweise, wonach im Zweifel die Baubewilligungspflicht bejaht werde.