2. Bewilligungspflicht a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Verglasung der Balkone baubewilligungsfrei. Er stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD, wonach das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen keiner Baubewilligung bedarf, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind. Mit dieser Vorschrift, welche auf eine Gesetzesänderung im Jahr 2008 zurückgehe, habe der Gesetzgeber eine Liberalisierung gegenüber dem früheren Recht angestrebt. Als bewilligungspflichtig seien daher einzig solche Unterhalts- und Änderungsarbeiten zu betrachten, welche die öffentliche Ordnung störten.