Er beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Das Regierungsstatthalteramt ist nach Art. 48 Abs. 2 Best. a BewD zuständig, im Zweifelsfall über die Bewilligungspflicht von Bauvorhaben zu entscheiden. Dies steht im Zusammenhang mit seiner baupolizeilichen Zuständigkeit gemäss Art. 45 Abs. 1 und 2 BauG3. Der Feststellungsentscheid des Regierungsstatthalteramts kann nach Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden.4