6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli hält mit Stellungnahme vom 12. Juni 2015 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Interlaken beantragt mit Eingabe vom 22. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdegegner beteiligte sich mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2015 am Verfahren. Er beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.