4. Auf Anzeige des Beschwerdegegners hin eröffnete die Gemeinde Interlaken ein baupolizeiliches Verfahren. Da umstritten war, ob die vorgenommenen Arbeiten baubewilligungspflichtig waren, ersuchte die Gemeinde das zuständige Regierungsstatthalteramt um einen Entscheid gemäss Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD1. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli hielt mit Verfügung vom 8. Mai 2015 fest, die Vervollständigung der Verglasung der Balkone sei baubewilligungspflichtig. 5. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 9. Juni 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die