betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 8. Mai 2015 (bzus 3/2015; Verglasung von Balkonen, Baubewilligungspflicht) 2 I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. E.________ (F.________strasse 34). Die Liegenschaft befindet sich in der Mischzone Kern viergeschossig (MK 4) und im Ortsbildgestaltungsbereich. An der Nordost- und Südostseite grenzt sie an die Parzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. G.________ (F.________strasse 38). Auf dieser steht ein Gebäude, das im Bauinventar der Gemeinde als schützenswertes K-Objekt aufgeführt ist.