c) Für die Verlegung der Parteikosten gilt ebenfalls das Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Gemeinde ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen und war nicht anwaltlich vertreten (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Sie hat daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Parteikosten werden keine gesprochen. 34 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 107 N. 1 f.; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, 2014, S. 308 Rz. 755 ff. 35 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;