b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Präzisierung der Wiederherstellungsverfügung erfolgt von Amtes wegen und rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte im vorliegenden Verfahren geheilt werden und hat keine Auswirkung im Kostenpunkt (siehe Erwägung 2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'700.− zu tragen.