8. Kosten des Beschwerdeverfahrens a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV35). Für den Augenschein vom 6. Oktober 2015 wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300.– erhoben (Art. 20 Abs. 1 GebV). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 1'700.–.