Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Kostenverfügung (Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung), ohne dies aber zu begründen. Die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten erfolgt nicht nach dem Unterliegerprinzip von Art. 108 VRPG. Die Gemeinde hat das Baubewilligungsverfahren durchgeführt und Fachberichte sowie die Verfügung des AGR zur Zonenkonformität eingeholt. Nach Art. 52 BewD trägt der Baugesuchsteller diese Kosten, und zwar auch im Falle eines Bauabschlags. Die Kostenverlegung des baupolizeilichen Verfahrens erfolgt nach dem Verursacherprinzip.