Die Grundrechte geben keinen Anspruch darauf, Bauten im Interesse einer rationellen maschinellen Bewirtschaftung nach Belieben oder illegal umzugestalten. Die Bauordnung wurde im öffentlichen Interesse erlassen und stellt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Freiheitsrechte und des Eigentums dar. Auch das Interesse des Tierschutzes steht einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht entgegen. Die BVE stellte am Augenschein zwar auch fest, dass der Stall sogar bei vollständig geöffnetem Tor dunkel und düster ist.