i) Weder die Wirtschaftsfreiheit noch die Eigentumsfreiheit geben Anspruch darauf, den alten Ökonomieteil so umzugestalten, dass die Scheune mit einer für diesen Stall überdimensionierten Fütterungsmaschine befahrbar ist. Der Beschwerdeführer wird durch die Wiederherstellungsmassnahme weder an der Ausübung seiner Berufstätigkeit noch an der Nutzung seines Eigentums gehindert. Die Grundrechte geben keinen Anspruch darauf, Bauten im Interesse einer rationellen maschinellen Bewirtschaftung nach Belieben oder illegal umzugestalten.