h) Die Gemeinde hat lediglich in Bezug auf das Scheunentor eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangt, was angesichts der umfangreichen unbewilligten Änderungen am Bauernhaus das Minimum darstellt. Zudem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, anstelle des ursprünglichen Holzflügeltors ein hälftig geteiltes Mehrflügeltor oder Falttor zu erstellen. Die Gemeinde räumt dem Beschwerdeführer damit einen Spielraum ein, um seinem Anliegen an die Befahrbarkeit der Scheune und einer weiterhin rationellen Bewirtschaftung Rechnung zu tragen. Anlässlich des Augenscheins wurden die Gegebenheiten erörtert.