Dies käme einer materiellen Enteignung gleich. Die Wiederherstellungsmassnahme stelle einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, der weder im öffentlichen Interesse liege noch verhältnismässig sei. Die Gemeinde macht geltend, die Gründe einer effizienteren Fütterung seien vorgeschoben. Aufgrund der topografischen Verhältnisse könne nur rückwärts zum Stall gefahren werden. Das Hineinfahren und Abladen des Futters im Stallinnern sei bei dieser engen Einfahrtssituation in jedem Fall schwierig. Sie bezweifle daher, dass die in der Beschwerde genannte Fütterungsmethode überhaupt zur Anwendung komme.