Abstützung der Dachpfetten könnte ein Flügeltor nicht einmal parallel der Innenwände der Tenne maximal geöffnet werden. Die natürliche Beleuchtung des Stalls genüge den Anforderungen der Tierschutzverordnung nicht mehr, weshalb das alte Tor ohnehin hätte ausgewechselt werden müssen. Sollte die Befahrbarkeit mit der Mischmaschine nicht mehr gewährleistet sein und die Belichtung nicht der Tierschutzgesetzgebung entsprechen, müsste die Tierhaltung in diesem Stall aufgegeben werden. Dies käme einer materiellen Enteignung gleich.