Die neuen Fensteröffnungen im Erdgeschoss korrespondierten in keiner Weise mit denjenigen im Obergeschoss. Keine der Fenstereinteilungen entspreche dem Original oder beziehe sich auf die alte Struktur. Die hauptsächliche Veränderung des Gebäudes liege im Umbau und der gleichzeitigen Vernichtung der 27 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 28 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9c Bst. c; BVR 1995 S. 522 E. 3a RA Nr. 110/2015/75 12