c) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die angeordnete Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes geeignet ist. Er beruft sich auf die Aussage des Heimatschutzes, dass einzelne Anpassungen oder Änderungen die Angelegenheit wahrscheinlich noch verschlimmern würden. Er rügt, die Gemeinde sei beim Ökonomieteil willkürlich von der Fachmeinung des Heimatschutzes abgewichen. Die relativierende Aussage eines Beraters des Heimatschutzes im E-Mail vom 27. Juni 2015 beruhe auf Suggestivfragen der Bauverwaltung und sei nicht als objektive Stellungnahme des Heimatschutzes zu qualifizieren.