enorm. Der Beschwerdeführer hätte sich um die Zulässigkeit dieser baulichen Änderungen erkundigen müssen, insbesondere weil das Bauernhaus in der Landwirtschaftszone und im Ortsbildschutzperimeter liegt, wo strengere Anforderungen gelten (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 BewD27). Er hat daher im baurechtlichen Sinn bösgläubig gehandelt. Auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, den Interessen an der Wiederherstellung des gesetzmässigen