b) Im Beschwerdeverfahren ist nur das Scheunentor Verfahrensgegenstand. Der Ersatz des Scheunentors war Teil von sehr umfangreichen Änderungen am Bauernhaus. Für die Frage, wie gross die Abweichung vom Erlaubten ist, sind die gesamten Umbauarbeiten massgebend. Im Wohnteil wurden die Grundrisse vollständig geändert, bei der Fassade die Holzständer durch Kunststein ersetzt und die Fenster- und Türanordnung verändert. Das Bauernhaus ist nicht mehr wiederzuerkennen. Die Abweichung vom Erlaubten ist 25 Protokoll des Augenscheins vom 6. Oktober 2015, S. 4, 10 26 BGE 132 II 21 E. 6 RA Nr. 110/2015/75 11