d) An der Einhaltung und Durchsetzung der baurechtlichen Ordnung besteht ein grosses öffentliches Interesse. Vorliegend ist zudem der Ortsbildschutz betroffen. Wie bereits dargelegt, ist das Sektionaltor vom öffentlichen Raum aus einsehbar und stellt im gepflegten Ortsbild einen Fremdkörper dar. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist gross. 6. Verhältnismässigkeit