b) Die Gemeinde ordnete an, das Scheunentor sei in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Ebenfalls möglich sei die Montage eines Mehrflügel- bzw. eines Falttores. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das frühere Scheunentor aus einem Metallrahmen mit Täferlatten selber gefertigt und das Tor bereits vor längerer Zeit entsorgt. Es sei kein klassisches Tennstor gewesen und habe keine historische oder traditionelle Bedeutung gehabt. Die Wiederherstellungsmassnahme sei daher zu wenig genau definiert. Als Wiederherstellungsmassnahme könne kein klassisches Tor verlangt werden, das früher nicht bestanden habe.