19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 38-39 N. 15a 20 Protokoll des Augenscheins vom 6. Oktober 2015, S. 5 RA Nr. 110/2015/75 9 Materialisierung problematisch ist, sondern insbesondere auch das Torsystem, das sich bei älteren Bauernhäusern und im Ortsbildschutzgebiet nicht einordnet. Das Sektionaltor ist auch mit einer Holzverkleidung nicht bewilligungsfähig. Somit kann das Sektionaltor auch nicht mit Auflagen bewilligt werden. Die Gemeinde hat dem Bauvorhaben zu Recht den Bauabschlag erteilt.